Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 

1.2. Einkaufsbedingungen des Kunden wird, auch wenn sie nach der Einreichung unsere AGB in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden, ausdrücklich widersprochen.

1.3. Mündliche Vereinbarungen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind und von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen, werden durch die schriftlichen Vereinbarungen ersetzt und haben keine Gültigkeit mehr.

1.4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt. Im Falle der Unwirksamkeit ist der Kunde verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Regelung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1. Angebote des Auftragnehmers erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch Vertragsunterzeichnung, unsere schriftliche Auftragsbestätigung, Auslieferung des Kaufgegenstandes oder durch Rechnungslegung zustande.

2.2. Sämtliche Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

2.3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sofern die Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer gefertigt werden, werden sie zur Genehmigung dem Auftraggeber vorgelegt. Sämtliche Unterlagen, wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben stets das Eigentum des Anbietenden und sind im Falle der Nichtbestellung sofort unaufgefordert zurückzugeben. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbietenden weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Zeichnungen und anderen Entwürfen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Urheberrechte vor.

2.4. Versicherung gegen Transportschaden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.

2.5. Übernehmen wir eine Konstruktion nach von Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu berechnen.

2.6. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. 

 

3. Konstruktion und Entwurf

3.1. Wird eine Konstruktion vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, Ausführungszeichnungen, Plänen usw. in Auftrag gegeben, so übernimmt der Kunde die Haftung für die Richtigkeit und Realisierbarkeit des Entwurfes und die Verwendbarkeit der Konstruktion.

3.2. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen usw. haftet der Kunde. Wir sind zu einer Nachprüfung nicht verpflichtet und vom Kunden von allen Schäden freizustellen, die uns aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen.

 

4. Auftragserteilung

4.1. Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Bestellt ein Auftraggeber nur Teile der angebotenen Lieferungen oder Leistungen, so gilt dies ebenfalls als neues Angebot, welches einer schriftlichen Bestätigung bedarf.

Das Schriftformerfordernis ist bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages nicht zwingend.

 

5. Preise

5.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist. 

5.2. Wenn die Leistungen nicht mit Transport oder Montage angeboten sind, gelten die Preise ab der Fertigung, ohne Verpackung. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Eventuell anfallende Maut wird gesondert abgerechnet.

5.3. Soweit auf Verlangen des Auftraggebers nachträglich bei einem Auftrag, den wir zu festen Preisen übernommen haben, Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden geleistet werden oder für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen geleistet werden müssen, sind wir berechtigt, angemessene Zuschläge zu berechnen.

5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das benötigte Material ab Vertragsschluss, Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Änderung der Umsatzsteuer. Scheitern die Verhandlungen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

 

6. Zahlung

6.1. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung und Montagebeginn jeweils einen Vorschuss von 30 % des gesamten Rechnungsbetrages zu verlangen.

6.2. Alle Leistungen sind nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind bei allen Zahlungen unzulässig, soweit sie nicht gesondert schriftlich vereinbart sind. Zahlungen haben ausschließlich an den Auftragnehmer zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.

6.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert werden

6.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Mahnung € 5,00 Mahnkosten in Rechnung zu stellen.

6.5. Nach fruchtloser Mahnung und einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Tagen, verbunden mit einer Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche gelten zu machen.

6.6. Bei Garantie Einbehaltungen, soweit diese vertraglich zugestanden werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten. 

6.7. Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

 

7. Lieferzeit und Montage

7.1. Lieferzeiten gelten ab Bestätigung des Auftrages bzw. wenn die vorgelegten bemaßten und unverbindlichen Zeichnungen genehmigt sind. Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat, gehen die dadurch bedingten Kosten zu Lasten des Auftraggebers. 

Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung oder Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder seinen Lieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, entbinden – sofern sie dauerhaft sind – den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen ihn, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Für nur kurzfristige Störungen und Störungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt dies nicht.

7.2. Wir kommen mit unseren Vertragsverpflichtungen erst durch eine Mahnung des Kunden nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug.

7.3. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks, Materialverknappung am Markt und unerwartete und unvermeidbare Lieferungsverzögerungen durch unsere Lieferanten berechtigen uns – auch innerhalb des Verzuges – die Fertigstellung unserer Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.

7.4. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Strom, Wasser, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen. Entstehen wegen ungenügender Vorarbeiten oder Vorbereitungen durch den Auftraggeber für die Montage Zeitausfälle oder mehrmalige Reisen, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verglasungen wird auf Antrag der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn gegen Entgelt Hilfe gestellt. Diese Hilfestellung erfolgt dann unter Verantwortung der Glaserfirma, des Auftraggebers oder des Bauherrn.

7.5. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.

Für den Fall des Rücktritts bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz ebenfalls bestehen. 

7.6. Bestehen noch Ansprüche gegen den Kunden (gleich aus welchem Rechtsverhältnis und ungeachtet einer eventuell eingetretenen Verjährung), können wir die Lieferung oder Teillieferung zurückbehalten bis zur Befriedigung dieser Ansprüche.

 

8. Abnahme und Gefahrübergang

8.1. Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. 

Bei Aufträgen die eine Montage enthalten, geht die Gefahr ab der Abnahme auf den Auftraggeber über. 

 

9. Gewährleistung

9.1. Die Geltendmachung offensichtlicher und bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.

9.2. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle gegeben werden. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. 

9.3. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlos eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme, Minderung oder Rücktritt verlangen.

9.4. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen.

Für Schäden an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Handwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

9.5. Wir leisten Gewähr für eine bei der Herstellung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach fünf Jahren bei Arbeiten an einem Bauwerk oder der Herstellung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und seine Mangelhaftigkeit verursacht hat, sofern nicht im Vertrag die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart worden ist; dann gelten die dort vorgesehenen Gewährleistungsfristen.

9.6. Wir leisten Gewähr für ein Jahr Gefahrübergang bei allen sonstigen Lieferungen und Leistungen.

 

10. Haftung und Schadenersatz

10.1. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen und durch ungenaue Angaben ergeben. 

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich allein nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2. Soweit wir -aus welchem Rechtsgrund auch immer- berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt die Höhe unseres Schadens pauschal 25% des Rechnungswertes zzgl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unser Schaden niedriger ist.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Für alle unsere Lieferungen gilt der einfache, verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt als vereinbart.

11.2. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

11.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Forderungsgeschäften auf uns übertragen werden können.

11.4. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.

11.5. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Kunde im voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

11.6. Bei Pfändung unseres Eigentums hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von etwaigen Pfändungen zu unterrichten, eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden, einschl. einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen. 

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus Verträgen zwischen uns und Vollkaufleuten sich ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen, einschl. Scheck- und Wechselklagen, ist der Ort unseres Firmensitzes

 

13. Im Widerspruch stehende Geschäftsbedingungen

13. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt und vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wurden.

 

Aurich den 12.11.2021

Unsere Arbeit

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